Private Nutzung
Artikel 19 des URG (Urheberrechtsgesetzes) definiert u.a. die private Nutzung bzw. die Nutzung zum Eigengebrauch. Auszugsweise lautet er:
"Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
a. jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng
verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde; (…)
Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme."
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