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IFPI Schweiz

Dos and Don'ts für Private und Unternehmen beim Nutzen von Musik auf Social Media

Aktualisiert: 10. Okt. 2023


"Best Talent"-Gewinner Lo & Leduc performen an den SMA 2021 (Bild: Pit Buehler)

Über diesen Blog

Was sind die Dos und Don’ts innerhalb der Schweizer Musikbranche? Ob für Neueinsteigende oder daran interessierte: Mit diesem Blog schafft IFPI Schweiz Klarheit, gibt Rat und hilft, das Schweizer Musikschaffen besser zu verstehen. Weil gute Musik einen professionellen Umgang mit ihr verdient.

09.10.2023 – Die Präsenz auf Social Media ist 2023 eine Selbstverständlichkeit. Soziale Medien sind privat wie geschäftlich attraktiv um mit seiner Zielgruppe zu kommunizieren und um «connected» zu bleiben. Die Milliarden von Followers auf Social Media bieten riesige Chancen gewünschtes Publikum zu erreichen.

Die Musik erweckt den Post zum Leben, macht ihn hip und transportiert den Vibe authentischer. Gerade die Verwendung beliebter Tracks vergrössert potenziell die Reichweite von Reels, Stories, Fotokarussells und Feed-Fotos. Musik wertet die Beiträge auf. Die Musik selber hat auch einen Wert. An Entstehung und Produktion von Musik beteiligte Akteure haben Rechte und Ansprüche. Bei Verwendung von Musik auf Social Media sind diese tangiert. Hier die Dos and Don’ts für Private und Unternehmen beim Nutzen von Musik auf Social Media im Überblick.


Warum sind Ihre Musik enthaltenden Posts rechtlich relevant?

Das Recht sieht als Grundsatz vor, dass «Werke» urheberrechtlich geschützt sind. Darunter sind gemäss Artikel 2 des Urheberrechtsgesetzes (URG) geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst zu verstehen, die individuellen Charakter haben. Werke der Musik und andere akustische Werke sowie fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke werden explizit im Gesetz aufgezählt.


Kurzum sind die für Ihre Posts verwendeten Songs unter rechtlichem Schutz stehende Werke. Daran knüpfen aber nicht nur die Rechte der Urheber:innen (Songwriter:innen), sondern u.a. auch der ausübenden Künstler:innen (Interpret:innen) und Hersteller:innen der Ton- oder Tonbildträger (Labels). Die Rechte umfassen u.a. das auf Social Media im Besonderen greifende Zugänglichmachen, Vervielfältigen, Verbreiten und Synchronisieren (Recht betreffend die Verbindung von Ton und Bild als Ausfluss des Urheberpersönlichkeitsrechts) des Werks, also des Tracks (siehe u.a. Artikel 10, 11, 33 und 36 URG). Die gesetzlich vorgesehenen exklusiven Ausschliesslichkeits- oder Verbotsrechte ermöglicht den Rechteinhaber:innen überhaupt erst die Verwertung ihrer Leistungen. Das «System Urheberrecht» fördert die Innovation und macht geistige Güter verkehrsfähig. Teil dieser Wertschöpfungskette sind im Musikmarkt also nicht nur die Urheber:innen der Werke, sondern u.a. auch die Tonträgerhersteller. Ihre Errungenschaft liegt in einer unternehmerischen und organisatorischen Leistung und Verantwortung des Produktionsvorgangs. Sie reicht von der Finanzierung ganz am Anfang über die komplexe Herstellung bis weit in die Postproduktion und Vermarktung. Die Labels tragen durch ihr Know-How entscheidend dazu bei, wirtschaftlichen Erfolg überhaupt erst möglich und Musik für ein breites Publikum sichtbar zu machen. Es ist gerechtfertigt, dass auch sie von gesetzlichem Schutz profitieren.


Private oder kommerzielle Nutzung von Musik?

Genauso wie es in Ihrem Alltag einen Unterschied macht, ob Sie privat oder geschäftlich agieren, ist es im Urheberrecht. In einem ersten Schritt ist danach zu unterscheiden, ob Musik auf Social Media wie Instagram, Facebook, TikTok etc. privat oder geschäftlich bzw. kommerziell/professionell genutzt wird.


Im Gesetzesjargon heisst in (gänzlich) privater Hinsicht «Eigengebrauch» bzw. «im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde» (Artikel 19 Absatz 1 URG). Innerhalb dieses gesteckten rechtlichen Rahmens ist die Verwendung vergütungsfrei (Artikel 20 Absatz 1 URG). Social Media geht selbstredend in aller Regel über «eng verbundene» Kontakte hinaus, zumal viele Profile öffentlich sind. Bei solchen Reichweiten ist die verwendete Musik per se lizenzierungs- bzw. vergütungspflichtig. Urheberrechtlich relevant ist jede Nutzung, welche über den erwähnten eng definierten Privatbereich hinausgeht.

Unterschiedliche Arten von Accounts

Soziale Medien bieten regelmässig «private» und «professionelle» Accounts an. Erstere sind für «Amateure», während letztere mit «Business» Accounts Unternehmen ansprechen. Überdies gibt es «Creator» Accounts, die v.a. Menschen des öffentlichen Lebens, Influencer und Künstler:innen in den Bann ziehen. Professionelle Business- wie Creator Accounts bieten Ihnen anregende Zusatzfunktionen wie Auswertungs- und erweiterte Gestaltungs-, Kontakt- und Informationsmöglichkeiten. Meta (Instagram, Facebook) ordnet die Creator Accounts den «professionellen» Accounts als Pendant zum Business Account zu, TikTok hingegen den privaten Accounts. Aber aufgepasst: weder die technischen Möglichkeiten noch die Art des Profils sagen etwas über die rechtliche Zulässigkeit der Musikverwendung aus. Anknüpfungspunkt dafür ist vielmehr eine kommerzielle Nutzungsabsicht.


Wie lauten die Bestimmungen der Social-Media-Plattformen?

Social-Media-Plattformen haben für die nicht kommerzielle Nutzung ihrer User:innen mit Lizenzgeber:innen und Verwertungsgesellschaften regelmässig Verträge geschlossen. So profitieren die Nutzer:innen von einem breiten Musikkatalog, den sie für ihre über den engen Kreis hinausgehenden privaten, nicht kommerziellen Posts verwenden können. Dabei darf jedoch das «Musikhörerlebnis», wie es in den «Musik-Richtlinien» von Meta lautet, nicht im Vordergrund stehen. Sonst würde sich der User zu sehr der Position der Rechtsträgerin annähern, welche die exklusiven Rechte am Werk bzw. deren Verwendung hat.


Liegt eine kommerzielle Nutzung vor, sind die allgemeinen Musikbibliotheken von Meta oder TikTok ohne zusätzliche Legitimierung tabu. Die Rechte müssen vorher separat eingeholt werden (s.u.).


So heisst es bei Meta: «Der Grund dafür ist, dass sich unsere Vereinbarungen mit den Rechteinhabern lediglich auf die persönliche, nichtkommerzielle Nutzung von Musik beschränken.».


In den «Nutzungsbedingungen für Musik» von TikTok heisst es (siehe): «Wenn Sie Ihre Videoinhalte auf TikTok hochladen, können Sie Musik aus einer Liste von Musikaufnahmen in unserer TikTok-Musikbibliothek auswählen, die wir Sounds nennen. Die Sounds werden den einzelnen Nutzern zur Verfügung gestellt, damit Sie sie in Ihre Videos einbinden können, solange die Videos nur der persönlichen Unterhaltung und nicht kommerziellen Zwecken dienen. Sie sollten eine Musikaufnahme von Sounds nicht für kommerzielle Zwecke verwenden – auch nicht, um die Musik mit einer Marke oder einem Unternehmen in Verbindung zu bringen oder für sie zu werben –, es sei denn, Sie haben die erforderlichen Rechte für die Verwendung der Musik auf diese Weise erworben.»


Als Plattform-Nutzer:in sind Sie an deren jeweiligen Nutzungsbedingungen gebunden. Diese schreiben unabhängig von der Art Ihres Accounts vor, dass Sie Lizenzen einholen müssen, sobald Sie ein kommerzielles Interesse verfolgen. Ausnahme stellt die speziell für kommerzielle Zwecke vorgesehene separate, weniger umfassende Bibliothek dar. Bei TikTok heisst diese «Kommerzielle Sounds», bei Meta «Sound Collection».


TikTok führt aus: «Die aus der Liste der Kommerziellen Sounds ausgewählte Musik kann für geschäftliche oder kommerzielle Zwecke verwendet werden, z.B. in Verbindung mit einer Marke, einem Logo oder Warenzeichen oder anderen markenidentifizierenden Merkmalen. Kommerzielle Sounds werden auch für das Bewerben, das Vermarkten, das Empfehlen, das Sponsoring und/oder Veröffentlichen (einschliesslich der sogenannten bezahlten „Hashtag-Challenges”) eines Produktes und/oder einer Dienstleistung auf der Plattform zur Verfügung gestellt.» Meta umschreibt: «Mit der Sound Collection musst du dir keine Gedanken über Musiklizenzen oder Einschränkungen bei der Vermarktung deines Contents machen.» Die von der jeweiligen Plattform vorgesehene Nutzungserlaubnis bezieht sich grundsätzlich ausschliesslich auf eben diese. Unter Umständen kann explizit eine erweiterte Erlaubnis auch für weitere, bestimmte Apps oder Plattformen vorgesehen sein. Es lohnt sich also auch in diesem Punkt, die Nutzungsbedingungen genauer anzuschauen.


Dos…

Beachten Sie die Nutzungsbedingungen der Social-Media-Plattform und prüfen Sie bei Musik-Verwendung, ob

  • Sie ein kommerzielles Interesse verfolgen und falls ja,

  • nur die Musik der für kommerzielle Zwecke vorgesehenen besonderen und lizenzierten Bibliothek verwenden oder

  • Sie entsprechende Erlaubnisse eingeholt haben (siehe unten)?


Don’ts…

Spekulieren Sie nicht darauf, ohne Musik-Lizenzen

  • «von nichts gewusst zu haben» (hilft Ihnen rechtlich nicht);

  • nicht «erkannt» zu werden;

  • «getarnt» mittels Privataccount mit kommerziellen Absichten die umfassendere Musikbibliothek – gedacht nur für private, nicht-kommerzielle Zwecke ­– zu nutzen;

  • das Recht mittels Hin- und Herwechseln der Einstellungen Ihres Accounts unmittelbar nach Freischalten eines Posts mit Verwendung des breiteren Musikkatalogs kurzfristig zu «umgehen» (privat ↔ öffentlich, privat ↔ business etc.).


Konsequenzen der Don’ts

Bei Nichtbeachtung der vorerwähnten Punkte verstösst die User:in nicht nur gegen die Nutzungsbedingungen, sondern womöglich auch gegen privat- und strafrechtliche Gesetzesbestimmungen. Folglich kann das Verhalten sowohl die Aufmerksamkeit der Plattformbetreiber:innen als auch der am Musikstück beteiligten Rechteinhaber:innen und letztlich der Strafverfolgungsbehörden auf sich lenken.


Mögliche Konsequenzen sind:


  • Abmahnung / vorsorgliche gerichtliche Massnahmen bei Unterlassungsansprüchen;

  • Löschung des Beitrags;

  • Löschung des oder gar aller Accounts (kann gerade bei vielen Followern ärgerlich sein);

  • zu entrichtende, teils sehr hohe Entschädigungen;

  • Anwalts- und Gerichtskosten sowie Strafverfahren (Art. 67 ff. URG, Geld- und Freiheitsstrafen).

Inhalte ohne die nötige Autorisation können sowohl von der Plattform als auch von den am verwendeten Musikstück beteiligten Rechteinhaber:innen entfernt (lassen) werden.


Meta führt namentlich aus: «Wenn du jedoch Videos auf unseren Produkten verwendest, um für dich oder andere ein Musikhörerlebnis zu schaffen, werden deine Videos gesperrt und deine Seite, dein Profil oder deine Gruppe kann gelöscht werden. Das gilt auch für Live.» sowie «Wenn du einen Inhalt postest, der Musik enthält, die jemand anderem gehört, wird dein Inhalt möglicherweise blockiert oder vom entsprechenden Rechteinhaber überprüft und entfernt, wenn deine Nutzung dieser Musik nicht ordnungsgemäss autorisiert ist.»


Wie kommen Sie bei geplanter kommerziell-professioneller Nutzung an die Rechte?

Ausserhalb von plattformeigenen lizenzierten kommerziellen Musikbibliotheken fragen Sie betreffend den jeweils zur Verwendung beabsichtigten Song beim korrespondierenden Label und Verlag nach. Diese sowie das Management kennen die Verträge mit den Künstler:innen und Songwriter:innen. Sie wissen, mit welchen Unternehmen, Produkten, Marken etc. sie in Verbindung gebracht werden wollen und mit welchen nicht. Das ist auch ein Grund, weshalb die Nutzer:innen sich direkt mit den Rechteinhaber:innen in Verbindung setzen müssen.


Alternativen

Generell gibt es auch sog. lizenzfreie Musik. Das heisst jedoch nicht automatisch, dass diese gratis verwendet werden kann. Ob solche Tracks das für den individuellen Drive eines Posts wichtige Hit- oder Ohrwurmniveau erreichen, sei ebenso dahingestellt. Auch hier gilt: Nutzungsbedingungen beachten!


Fazit

Sie sind verantwortlich für die Inhalte, die Sie posten. Dazu gehört die Sicherstellung der Rechtmässigkeit der Nutzung von Musik, die Sie für Ihre Posts verwenden. Unter dem Strich gilt für Private und Unternehmen beim Nutzen von Musik auf Social Media vereinfacht gesagt: Only do it when respecting the dos and not doing the don’ts! Sie ersparen sich nicht nur Ungemach, sondern tragen zur fairen Nutzung von Musik bei. So macht Ihr Post nachhaltig Fun!

 

Alle weiteren Artikel finden Sie auf unserem Blog «How to Swiss Music Biz».


Text: Nicolai Bleskie

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